Allgemeine Geschäftsbedingungen Anhänger-Zentrum BAUMANN GmbH (Stand 11.2023)
Sehr geehrte Geschäftspartner,
unabhängig von unseren nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wir in jedem Problemfall versuchen, in konstruktiver Zusammenarbeit mit Ihnen zu einer für beide Seiten annehmbaren Regelung zu kommen. Die Zufriedenheit unserer Kunden und Geschäftspartner hat für uns einen sehr hohen Stellenwert.
§ 1 Umfassende und ausschließliche Geltung, Definition des Verbraucher-/Unternehmerbegriffes
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit uns in unserem Geschäftsbereich geschlossenen und künftig zu schließenden Verträgen, insbesondere für Kauf-, Miet-, Überlassungs-, Reparatur-, Wartungs- und Beratungsverträge sowie für unsere auf den jeweiligen Vertragsabschluss bezogenen Angebote.
1.2 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehen- den Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Unsere AGB gelten deshalb auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Geschäftspartners dessen Auftrag ausführen.
1.4 Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Unternehmer und Verbraucher werden in diesen Bedingungen nachstehend auch einheitlich als ”der Käufer” oder „der Geschäftspartner“ bezeichnet.
§ 2 Schriftform
Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen sind. Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.
§ 3 Angebot und Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen, Beschaffenheit unserer Produkte
3.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung – unterbleibt eine solche – aufgrund unserer Lieferung zustande.
3.2 Bestellungen und Aufträge des Geschäftspartners an uns sind bindende Angebote, die wir innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Vertragsausführung annehmen können.
3.3 An sämtlichen dem Geschäftspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung übergebenen Unterlagen und Mustern und Produkten behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Unsere Händler-Geschäftspartner werden unsere vertraulichen Daten/Unterlagen stets als solche behandeln und etwaige gesonderte Anweisungen zur Vertraulichkeit befolgen.
3.4 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung, unserem Angebot, unseren sonstigen Produktbeschreibungen und unseren Gebrauchsanweisungen genannt sind. Bei Widersprüchen gelten die Unterlagen in ihrer vorstehend bezeichneten Reihenfolge. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3.5 Erklärungen unsererseits zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.
§ 4 Lieferung, Liefertermine, Teilleistungen, Verbesserungsvorbehalt, Konstruktions- und Formänderungen, Produktbeschreibungen
4.1 Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich bezeichneten, sog. Fixgeschäftes schriftlich von uns bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Geschäftspartner weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz, es sei denn, der Geschäftspartner kündigt uns diese Folgen unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen ab genanntem Liefertermin an. Lieferfristen beginnen erst ab Zugang unserer Auftragsbestätigung oder unserer letzten Änderungsbestätigung zu laufen.
4.2 Höhere Gewalt bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und sonstige Rücktrittsrechte werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nur, wenn wir die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.
4.3 Jeder Vertragspartner ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, solange nicht der jeweils andere Vertragspartner seine Leistung schon vollen Umfanges erbracht hat.
4.4 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
4.5 Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewicht, Betriebskosten, Verbrauch, Geschwindigkeit u.s.w. sind nur als annähernd anzusehen und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
4.6 Im Interesse der ständigen Weiterentwicklung unserer Produkte behalten wir uns das Recht vor, Änderungen, die dem technischen Fortschritt oder der Anpassung an Vorschriften dienen, ohne Benachrichtigung des Geschäftspartners vorzunehmen, sofern jenem daraus kein objektiv erkennbarer Nachteil entsteht
§ 5 Auslieferung und Versand, Gefahrübergang und Versicherung
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung “ab Hof 46399 Bocholt” vereinbart.
5.2 Entspricht der angebotene Vertragsgegenstand nicht den getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen und/oder -garantien oder weist er nicht unwesentliche Mängel auf und kann insoweit ein vertragsgerechter Zustand nach Rüge nicht innerhalb von 8 Tagen hergestellt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
5.3 Ein Unternehmer (siehe Zi. 1.4) als Käufer hat den Vertragsgegenstand bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
5.4 Ist Anlieferung beim Geschäftspartner vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels in unserem Ermessen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) zu Lasten des Geschäftspartners. Ist “Frei-Haus-Lieferung” nach Weisung unseres Geschäftspartners vereinbart, so berechtigt eine etwa trotzdem erfolgende Selbstabholung durch den Geschäftspartner jenen nicht, Vergütung von Fracht und Nebenkosten zu verlangen.
5.5 Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner nicht durch unsere Leute, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen unseres Werksgeländes auf den Geschäftspartner über.
5.6 Erfolgt die Auslieferung an den Geschäftspartner durch unsere eigenen Transportfahrzeuge, so geht die Gefahr mit Bereitstellung des Artikels auf unserem Transportfahrzeug am Bestimmungsort über. Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt ausschließlich beim Geschäftspartner, soweit nicht die Entladung ausschließlich durch unsere Leute durchgeführt wird.
5.7 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners bei Auftragserteilung auf dessen zusätzliche Rechnung abgeschlossen.
§ 6 Haftungsausschluss bei unerlaubtem Export
Von uns bezogene Artikel sind für den deutschen Markt hergestellt und entsprechen zum Zeitpunkt ihrer Auslieferung den für sie geltenden deutschen gesetzlichen Vorschriften; zur Vermeidung von Konflikten mit etwa abweichenden ausländischen Vorschriften bedarf deshalb die Verbringung dieser Artikel in das Ausland unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt oder durch uns verweigert und der Artikel trotzdem vorübergehend oder dauernd in das Ausland verbracht, sind wir von jeglicher Gewährleistung und Haftung für den Artikel frei.
§ 7 Preise, Zahlung, Verzugsfolgen, Mahngebühr, Ratenzahlung
7.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne jeden Nachlass, insbesondere ohne Skonto, in Euro “ab Werk” ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung; die darauf etwa entfallenden Beträge werden gesondert berechnet.
7.2 Gegenüber Endverbrauchern ist in dem sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung ergebenden Preis die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe bereits enthalten; gegenüber Unternehmern verstehen sich unsere sämtlichen Preisangaben “netto”, also zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
7.3 Alle Entgelte sind ohne Abzug sofort nach Rechnungszugang beim Geschäftspartner fällig. Befindet sich der Geschäftspartner trotz Mahnung ganz oder teilweise im Zahlungsverzug, so sind wir unbeschadet unserer Rücktrittsrechte berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. mindestens jedoch in Höhe von 12% zu fordern. §8 Ziff. 3 gilt entsprechend.
7.4 Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegenansprüchen berechtigt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Geschäftspartner nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.5 Überschreitet im Falle einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der Geschäftspartner mit einer Rate einen vereinbarten Zahlungstermin, so wird das gesamte Restentgelt in einer Summe fällig, ohne dass es insoweit noch einer Mahnung bedarf.
§ 8 Abnahme, Schadensersatz bei Abnahmeverzug
8.1 Ist der Käufer mit der Abnahmepflicht des Kaufgegenstandes ab Hof Bocholt-Suderwick länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug, können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern werden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so sind wir berechtigt, für jeden Tag der Fristüberschreitung ein Standgeld von € 6,- pro Tag und Fahrzeugeinheit zu erheben. Bei vereinbarter Anlieferung des Kaufgegenstandes ist dieser bei Anlieferung abzunehmen, ohne dass es einer zusätzlichen Lieferankündigung bedürfte. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.
8.2 Sofern wir nach Ziff. 8.1 Abs. 1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.
§ 9 Gewährleistungsfrist, Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Verbraucher bei neuen Produkten zwei Jahre, bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten Produkten ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
9.1 Ist der Käufer Verbraucher, bestimmen sich seine Gewährleistungsrechte wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache nach den Bestimmungen der §§ 434 ff. BGB.
9.2 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht nicht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.
9.4 Ist der Käufer Unternehmer, bestehen unsere Gewährleistungsverpflichtungen nicht, a) wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
- der Unternehmer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
- der Unternehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- der Vertragsgegenstand von dem Unternehmer unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
- in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist; und/oder
b) wenn der Käufer als Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB; Ziff. 6.3 dieser Bedingungen) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.5 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.6 Bei gebrauchten Waren trifft den Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung.
9.7 Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
§ 10 Mängelgewährleistung, Nachbesserung, Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen
10.1 Für unsere verkauften Artikel gilt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die gesetzliche vierundzwanzigmonatige Gewährleistung ab Gefahrenübergang. Sofern der Abnehmer Unternehmer ist, gilt eine zwölfmonatige Gewährleistung. Sofern der Vertragspartner gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung, außer bei Vorsatz und Arglist, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Gewährleistung auf nachträglich veränderte oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Artikel. Für die Qualität unserer entgeltlich erbrachten Dienst- und Werkleistungen stehen wir eben falls im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein, haften jedoch nicht für Schäden, die aus der Befolgung unentgeltlich oder mündlich erteilter Ratschläge oder Empfehlungen entstehen. Gleichfalls haften wir nicht für Mängel, die dadurch entstehen, dass Nutzungsvorschriften (wie das Nachziehen der Radschrauben nach einer Laufstrecke von 50 km) sowie die vorgesehenen Wartungsintervalle nicht eingehalten
werden.
10.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
10.3 In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt. Gegenüber Unternehmern ist unsere Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel einer Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch ergeben oder erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nach jeweils angemessener schriftlicher Fristsetzung mindestens zweimal fehl oder wird sie von uns endgültig verweigert, so ist der Geschäftspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten (Wandelung) oder angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
10.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, soweit nicht die Schadensentstehung auf von uns zu vertretenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft einer Kaufsache fußt.
10.6 Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften einer neuen Kaufsache, die ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthalten sind.
10.7 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.8 Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners wegen eines Mangels der Ware verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
10.9 Sofern ein Käufer Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie herleiten kann, bleiben seine Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
10.10 Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
10.11 Die Parteien vereinbaren eine Toleranz bei Maßen von 3%.
10.12 Zur Klärung von Haftungsfragen ist das Fahrzeug, bzw. der verkaufte Gegenstand, auf unserem Betriebsgelände in 46399 Bocholt auf Kosten des Erwerbers vorzuführen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung, Pfandrecht
11.1 Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Gegenüber einem Unternehmer (Zi. 1.3) als Käufer behalten wir uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ein- schließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jedem Vertragsgegenstand vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeug- /Anhängerbriefes bzw. der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu. Der Eigentumsvorbehalt geht auch nicht dadurch unter, dass der Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Kreditinstitut des Käufers mit der Auflage zugeht, über den Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis nur treuhänderisch gegen Zahlung zu verfügen oder dass der Fahrzeug-/Anhängerbrief bzw. die Allgemeine Betriebserlaubnis dem Käufer übergeben wurde/n. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen heraus zu verlangen und ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen seinen Abnehmer zu fordern. In dem Herausgabeverlangen, der Herausgabe, dem Abtretungsverlangen und der Abtretung der Forderungen gegen Dritte liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück bzw. treten die Ansprüche gegen Abnehmer des Käufers an den Käufer wieder ab.
11.2 Ist der Käufer Unternehmer (Zi. 1.4), ist er berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer im voraus sicherungshalber an uns ab.
11.3 Wir ermächtigen den Käufer, der Unternehmer (Zi. 1.4) ist, widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Unternehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Erlischt die vorstehende Einziehungsbefugnis des Unternehmers, hat dieser auf Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu er- teilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
11.4 Haben wir unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in dem Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.
11.5 Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) ist, hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während üblicher Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.
11.6 Der Käufer, der Unternehmer (siehe Ziff. 1.4) ist, hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorhalts die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind im erforderlichen Maße vom Käufer auf eigene Kosten durchzuführen. Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu verwenden. Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Käufer im voraus sicherungshalber an uns ab.
11.7 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware sowie deren Veränderung ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, ins- besondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der Gegenpartei ein- gezogen werden können.
11.8 Trifft der Geschäftspartner bei nur teilweiser Tilgung mehrerer offener Rechnungen keine gleichzeitige schriftliche Bestimmung, auf welche unserer Forderungen gezahlt wird, sind wir in Abweichung von §366II BGB berechtigt zu bestimmen, auf welche Schulden des Geschäftspartners wir dessen Zahlung ganz oder verhältnismäßig verrechnen.
11.9 Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und sie bestmöglich zu verwerten. Den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten rechnen wir gemäß vorstehender §10 Ziff.2 auf die Verbindlichkeiten des Geschäftspartners an. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
11.10 Der Geschäftspartner ist trotz unseres fortbestehenden Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu Veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Geschäftspartner uns bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Ansprüche gegen seinen Kunden ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Bei Zahlungsverzug des
Geschäftspartners können wir verlangen, dass uns alle zum Einzug der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben gemacht und belegt werden und dass dem Schuldner des Geschäftspartners diese Abtretung offengelegt wird.
11.11 Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu, und zwar im Verhältnis des Preises der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Fertigstellung.
11.12 Wir behalten uns die Geltendmachung aller uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte an allen eingebrachten Sachen bis zur vollständigen Begleichung aller unserer fälligen Rechnungen vor.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilunwirksamkeit
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist unser Geschäftssitz.
12.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand 46399 Bocholt (Deutschland - NRW).
12.3 Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 46399 Bocholt (Deutschland - NRW).
12.4 Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem materiellem Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei oder mehrseitige internationale Abkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden.